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16:25 Uhr / Dienstag, 25. Januar 2022 / AR

Zusammen mit zwei anderen schlugen sie eine Person mit einem Holzstock, das Gericht in Prizren fällte eine Entscheidung für eine Person

Das Grundgericht in Prizren, Allgemeine Abteilung, Verfahrensrichterin Shpresa Emra, hat gegen den Angeklagten LU aufgrund des begründeten Verdachts der Begehung der Straftaten Körperverletzung gemäß Artikel 30 Absatz 24.01.2022 in Verbindung mit Artikel 24.02.2022 und Zerstörung oder Beschädigung von Eigentum gemäß Artikel 184 Absatz 2 in Verbindung mit Artikel 31 des Strafgesetzbuches der Republik Kosovo eine Untersuchungshaft für die Dauer von dreißig (321) Tagen angeordnet, die ab dem Zeitpunkt der Festnahme am 1 gerechnet wird und sich bis zum 31 verlängern kann.

Im Fall der Zuweisung der Haftmaßnahme an den Angeklagten hat das Gericht festgestellt, dass es rechtliche Gründe für die Zuweisung der Haftmaßnahme gibt, und aus den bis zu diesem Zeitpunkt gesammelten Beweisen ergibt sich der begründete Verdacht:

- Am 22 um Mitternacht haben sie in Prizren gemeinsam mit zwei weiteren (mittlerweile flüchtigen) Angeklagten vorsätzlich Gewalt gegen den Geschädigten LM angewendet, und zwar in der Weise, dass nach einem vorangegangenen Streit zwischen ihnen, während der Geschädigte LM in seinem Fahrzeug angehalten hatte, zunächst die Angeklagten versuchten, den Geschädigten aus dem Fahrzeug zu holen, anschließend der Angeklagte LU dem Geschädigten LM mit einem Holzstock auf Kopf und Körper schlug und anschließend die beiden anderen Angeklagten dem Geschädigten LM mit einem Holzstock auf verschiedene Körperteile schlugen, ohne jedoch sichtbare Körperverletzungen zu verursachen.

Am selben Tag, zur selben Uhrzeit und am selben Ort wie oben beschädigt der Beklagte LU das Eigentum einer anderen Person, insbesondere das Fahrzeug des Geschädigten LM, in der Weise, dass er nach Beendigung der körperlichen Auseinandersetzung zwischen ihnen in einem Zeichen der Auflehnung mit starken Werkzeugen auf das Fahrzeug einschlägt und dessen Fenster einschlägt, wodurch dem Geschädigten ein Sachschaden zugefügt wird.

Und ob dieser Sachverhalt bestritten wird, wird im weiteren Verlauf des Strafverfahrens zu beurteilen sein.

Bei der Anordnung der Untersuchungshaft berücksichtigte das Gericht die Tatsache, dass sich die strafrechtlichen Ermittlungen in der Anfangsphase befinden und dass durch die Freilassung des Angeklagten die Gefahr besteht, dass er den normalen Ablauf dieses Strafverfahrens behindert. Auch die Art und die Umstände der Begehung der Straftaten wurden berücksichtigt. Der Geschädigte wurde mit starken Mitteln – einem Holzstock – angegriffen, und der Angeklagte wurde offenbar wiederholt geschlagen, was seine Entschlossenheit zur Begehung der Straftat zeigt.

Aus dem Vorstehenden ist der Gerichtshof zu dem Schluss gekommen, dass im vorliegenden Fall die Verhängung einer Untersuchungshaft unter Berücksichtigung der oben genannten Tatsachen und Umstände sowie der Art und Weise der Begehung der Straftat für die ordnungsgemäße und normale Durchführung des Strafverfahrens notwendig und angemessen ist.

Notiz: Gegen diese Entscheidung hat die unzufriedene Partei das Recht, beim Berufungsgericht Berufung einzulegen, die Berufung gegen diese Entscheidung hat deren Vollstreckung nicht verschoben.