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16:54 Uhr / Montag, 27. Januar 2025 / LB

Angeklagter wegen Mordes an Vater und Sohn in Peja für unschuldig erklärt

Der Angeklagte Agron Gashi plädierte in der ersten Anhörung am Montag vor dem Basic Court in Peja auf nicht schuldig im Fall des Doppelmordes an Vater und Sohn JB, dh JB, sowie des versuchten Mordes an Jetnis Berisha.

Nach der Verlesung der Anklageschrift durch Staatsanwalt Lumturije Vuçetaj plädierte der Angeklagte Gashi auf nicht schuldig in Bezug auf schweren Mord und versuchten schweren Mord, bekannte sich jedoch des illegalen Waffenbesitzes schuldig, berichtet „Oath for Justice“.

Anschließend schlug der Verteidiger des Angeklagten Gashi, Rechtsanwalt Blerim Ademaj, dem Gericht vor, dem Schuldbekenntnis wegen illegalen Waffenbesitzes stattzugeben, da sein Mandant die Vorteile eines Schuldbekenntnisses verstanden habe.

Staatsanwältin Vuçetaj sagte, dass das Schuldbekenntnis zum Verbrechen des illegalen Waffenbesitzes in Absprache mit dem Verteidiger des Angeklagten erfolgt sei und dass der Angeklagte sich der Vorteile eines Schuldbekenntnisses bewusst sei. Sie habe dem Gericht vorgeschlagen, dem Bekenntnis stattzugeben.

Inzwischen hat Richter Nushe Kuka-Mekaj dem Schuldbekenntnis des illegalen Waffenbesitzes stattgegeben und den Angeklagten und seinen Verteidiger darüber informiert, dass sie innerhalb von 30 Tagen nach der ersten Anhörung das Recht haben, einen Antrag auf Anfechtung der Beweise und Abweisung der Anklage zu stellen.

Im Übrigen wird Agron Gashi gemäß der am 13. Januar 2025 von der Generalstaatsanwaltschaft in Peja eingereichten Anklageschrift vorgeworfen, am 22. Mai 2024 in Peja mit direkter Absicht und aus skrupelloser Rache die inzwischen verstorbenen JB und JB des Lebens beraubt und damit das Leben weiterer anwesender Personen – der Geschädigten Florim Gashi und Leonis Hoxha – gefährdet zu haben.

Der Anklage zufolge hatte der Geschädigte Leonis zuvor mit dem Geschädigten Florim über den Erwerb eines Autos vom Typ „Golf III“ von diesem kommuniziert. Die beiden hatten sich in einer Bäckerei getroffen, wohin Florim seinen Neffen – den heutigen Angeklagten Agron – mitgenommen hatte.

Laut Anklage war der Geschädigte Leonis mit seinem Freund und dem Bruder seiner Frau, den Opfern J. und JB, zusammen, wobei sich der Angeklagte im Gespräch irgendwann mit den Worten an die Geschädigten und Opfer wandte: „Weine, du Bettler, ich nehme deine Mutter, ich nehme alles von dir in meinen Mund“, doch auf Eingreifen von Florim kommt dieselbe Person heraus, und nach einer Weile kommt auch das Opfer J. heraus, und nachdem sie sich dem Angeklagten genähert haben, beginnt eine Schlägerei zwischen ihnen, wobei dieser dem Angeklagten einen Schlag versetzt, woraufhin dieser zu Boden fällt.

In der Anklageschrift heißt es, dass der Angeklagte, nachdem er von dort weggebracht worden war, schnell mit einer Pistole in der Hand zurückkehrte und trotz der Versuche seines Onkels, ihm die Waffe abzunehmen, einen Schuss zwischen ihnen auf den Boden abfeuerte. Als die Opfer eingriffen, um ihm die Waffe aus der Hand zu nehmen, schoss er dem Opfer J. in die rechte Brust des Halses und dann in Richtung des Opfers J., wo Opfer J. an den erlittenen Verletzungen am 7. Juni 2024 starb, während Opfer J. am 2. August 2024 starb.

Damit wird ihm die Begehung des Straftatbestands des „schweren Mordes“ gemäß § 173 Abs. 1 Unterabs. vorgeworfen. 1.5, 1.8 und 1.11 des Strafgesetzbuches.

In der Anklageschrift heißt es, dass der Angeklagte Gashi am selben Tag, zur selben Uhrzeit und am selben Ort auch versucht habe, den Geschädigten Jetnis Berisha durch Schüsse mit einer Schusswaffe zu töten, weil dieser sich dem Ort des Vorfalls genähert habe, nachdem er ein Geräusch gehört und eine Menschenmenge gesehen habe. Dabei erlitt er schwere Körperverletzungen.

Ihm wird die Begehung des Straftatbestands des „Versuchten schweren Mordes“ gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1.5, 1.8 und 1.11 in Verbindung mit § 28 StGB vorgeworfen. Zudem wird ihm der „unerlaubte Besitz, die unerlaubte Verfügungsgewalt oder der unerlaubte Besitz von Waffen“ gemäß § 366 Abs. 1 StGB zur Last gelegt.