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15:20 Uhr / Donnerstag, 27. Januar 2022 / AR

Das Gericht in Peja entscheidet über den Kosovaren, der aus Belgien wegen schweren Mordes ausgeliefert wurde.

Das Gericht in Peja – Abteilung für schwere Verbrechen – hat dem Antrag der Staatsanwaltschaft in Peja stattgegeben, gegen den Angeklagten Bujar Demaj eine Haftstrafe zu verhängen, da der begründete Verdacht besteht, dass:

Am 16.05.2012, gegen 14:25 Uhr, tötete er vorsätzlich und aus niederen Beweggründen die verstorbenen BP und VP und verletzte zudem das Opfer NP schwer, wobei der Mord auf einen zuvor zwischen diesen beiden Familien ausgetragenen Konflikt zurückzuführen war.

Damit musste der Angeklagte BD die Straftat des schweren Mordes gemäß Artikel 147 Absätze 9 und 11 des CCK und die Straftat des unbefugten Besitzes, der Kontrolle, des Besitzes oder der Verwendung von Waffen gemäß Artikel 328 Absatz 2 des CCK begehen.

Gegen den Angeklagten BS wurde eine Untersuchungshaft von dreißig (30) Tagen angeordnet, nachdem das Gericht den Verdacht festgestellt hatte, dass er die ihm zur Last gelegten Straftaten begangen hatte.

Der Angeklagte war seit Begehung der Straftat auf der Flucht, um einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit zu entgehen, und wurde erst nach völkerrechtlicher Zusammenarbeit zwischen den kosovarischen und den belgischen Behörden festgenommen und ausgeliefert. Das Gericht geht daher davon aus, dass im Falle einer Aufdeckung des Angeklagten auf freiem Fuß die Gefahr besteht, dass er erneut flieht und dadurch den normalen Verfahrensablauf behindert. Unter Berücksichtigung der Schwere der Straftaten sowie der Art und Umstände der Mordbegehung kam das Gericht außerdem zu dem Schluss, dass im Falle einer Aufdeckung des Angeklagten auf freiem Fuß die reale Gefahr besteht, dass er die begonnene Straftat zum Nachteil des Opfers NP vollendet oder eine neue Straftat begeht.

Das Gericht prüfte von Amts wegen auch andere alternative Maßnahmen, um die Anwesenheit des Beklagten BD im Verfahren sicherzustellen, kam jedoch zu dem Schluss, dass in diesem Verfahrensstadium keine andere alternative Maßnahme angemessen wäre.

Die unzufriedene Partei hat das Recht, gegen diese Entscheidung beim Berufungsgericht Berufung einzulegen.