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„Ich werde dich töten“, Festnahme einer Person, Drohungen gegen einen Beamten im Zusammenhang mit seiner Arbeit

Das Grundgericht in Prizren, Allgemeine Abteilung, der Verfahrensrichter Fatmir Krasniqi, hat gegen den Angeklagten FH aufgrund des begründeten Verdachts, dass er die Straftat der Einschüchterung gemäß Artikel 30 Absatz 21.01.2022 in Verbindung mit Absatz 21.02.2022 des Strafgesetzbuches des Kosovo begangen hat, eine Untersuchungshaft für einen Zeitraum von dreißig (181) Tagen angeordnet, die ab dem Zeitpunkt der Festnahme am 3 gerechnet wird und sich bis zum 2 verlängern kann.

Das Gericht kam bei der Anordnung der Untersuchungshaft gegen den Angeklagten FH zu dem Schluss, dass rechtliche Gründe für die Anordnung der Untersuchungshaft vorliegen und dass sich aus den bis dahin gesammelten Beweisen der begründete Verdacht ergibt:

-  Am 21. Januar mittags in Prizren drohte er einem Beamten, der im Dienst war, ernsthaft damit, dass er den Geschädigten, einen Gerichtsangestellten, umbringen würde, und zwar in der Weise, dass er, während der Geschädigte als Gerichtspostbote im Dienst war, den Angeklagten traf und ihm offiziell mitteilte, dass sein Sohn vor Gericht erscheinen müsse, wozu er eine Einladung habe, die er dem Angeklagten anbot, doch dieser empörte sich, versuchte ihn zunächst körperlich anzugreifen, beschimpfte ihn dann mit beleidigenden Worten und wandte sich dann mit den drohenden Worten an den Geschädigten: „Ich werde Sie und die Richter töten, wenn Sie mir einen solchen Brief schicken“, was bei dem Geschädigten Angst, Sorge und Unsicherheit auslöste.

Und ob dieser Sachverhalt bestritten wird, wird im weiteren Verlauf des Strafverfahrens zu beurteilen sein.

Bei der Anordnung der Untersuchungshaft berücksichtigte das Gericht die Art und Weise und die Umstände der Begehung der Straftat, wobei der Angeklagte verdächtigt wird, bei der Ausübung seiner Dienstpflicht und im Zusammenhang mit der Ausübung seiner Dienstpflicht die schwerste qualifizierte Form der Bedrohung einer Amtsperson begangen zu haben, indem er das Leben des Geschädigten bedrohte.

Aus dem Vorstehenden ist das Gericht zu dem Schluss gekommen, dass die Verhängung von Untersuchungshaft angemessen und notwendig ist, da es auch die persönlichen Merkmale des Angeklagten geprüft hat, der aufgrund seiner kriminellen Vergangenheit als Täter an verschiedenen Straftaten beteiligt war, die den begründeten Verdacht rechtfertigen, dass der Angeklagte, wenn er auf freiem Fuß bleibt, die angedrohte Straftat vollenden, die Straftat gleicher Art wiederholen oder eine weitere Straftat noch schwerwiegenderer Art begehen könnte.

Notiz: Gegen diese Entscheidung hat die unzufriedene Partei das Recht, beim Berufungsgericht Berufung einzulegen, die Berufung gegen diese Entscheidung hat deren Vollstreckung nicht verschoben.

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