Staatliche Maßnahmen für den Barbesuch: Maskenpflicht beim Toilettengang
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Samstag, 22. Januar 2022 10:54Die Regierung des Kosovo hat gestern nach dem enormen Anstieg der Fälle neue Maßnahmen gegen COVID-19 ergriffen.
Zu den Maßnahmen der Regierung zählen unter anderem solche für die Gastronomie, die bis 21:00 Uhr geöffnet bleiben darf, während die Musik um 20:30 Uhr enden muss.
Die Regierung hat außerdem weitere Maßnahmen hervorgehoben, darunter die Verpflichtung der Kunden, sitzen zu bleiben, mit Ausnahme bestimmter Fälle: Wenn der Kunde das Lokal betritt oder verlässt, seine Bestellung bezahlt, auf die Toilette geht und wenn dies aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen erforderlich ist.
Während dieser Bewegungen besteht laut Regierung Maskenpflicht.
Komplettmaßnahmen für die Gastronomie:
Gastronomiebetriebe dürfen ihre Tätigkeit ausüben. Kunden und Gastronomiepersonal müssen über eine der Bescheinigungen gemäß Punkt 26.1 oder 26.2 verfügen, um die geschlossenen Räume der Lokale gemäß den geltenden Richtlinien betreten zu dürfen, ausgenommen Personen unter 12 Jahren.
In den Gastronomieräumen ist die Benennung einer oder mehrerer verantwortlicher Personen verpflichtend, die den Besitz der in Punkt 26.1 oder 26.2 genannten Nachweise prüfen.
Die Nutzung geschlossener Räume ist bis zu fünfzig (50 %) der Raumkapazität erlaubt. In offenen Räumen dürfen bis zu siebzig (70 %) der Raumkapazität genutzt werden. Die Fläche wird für den Bereich berechnet, in dem Speisen und Getränke serviert werden.
Die Bedeutung der Ausdrücke „offener Raum“ und „geschlossener Raum“ hat die gleiche Bedeutung wie im Gesetz Nr. 04/L-156 zur Tabakkontrolle.
In den Räumlichkeiten der Gastronomiebetriebe, in denen der Ausschank von Speisen und Getränken gestattet ist, müssen die Kunden jederzeit sitzen bleiben, mit Ausnahme von:
39.1 Beim Betreten oder Verlassen des Geländes des Geländes:
39.2 Beim Bezahlen der Bestellung;
39.3 Beim Gang zur oder Rückkehr von der Toilette;
39.4 Wenn dies für Gesundheits- und Sicherheitszwecke erforderlich ist.
In den Fällen der Punkte 39.1 bis 39.4 besteht eine Maskenpflicht.
Gastronomiebetriebe dürfen ihre Tätigkeit von 05:00 bis 21:00 Uhr entfalten.
Musik ist nur bis 20:30 Uhr erlaubt.
Die Betreiber der Räumlichkeiten müssen sicherstellen, dass der Abstand zwischen Kunden an verschiedenen Tischen mindestens einen (1) Meter beträgt.
Die Rückenlehne eines Stuhls muss mindestens einen (1) Meter von der Rückenlehne eines anderen Stuhls entfernt sein.
In geschlossenen Räumen sind bis zu 4 Personen am Tisch erlaubt. Sind die Tische größer als zwei (2) Meter, gilt als Voraussetzung die Beschränkung auf fünf (5) Personen pro 10 m2.
Im Außenbereich sind bis zu sechs (6) Personen am Tisch oder Tresen erlaubt.
Jeder Tisch muss mit Desinfektionsmitteln ausgestattet sein, die mindestens 60 % Alkohol enthalten.
Der Service „Bestellungszustellung“ darf nach der Ausstattung mit einer Sondergenehmigung des EDI-Systems (ATK) und strengen Hygienemaßnahmen für Fahrzeug, Bestellungen und Personal auch nach 21:00 Uhr betrieben werden.









